Beihilfesätze, Bemessungsgrenzen und die Punkte, an denen die meisten Verträge vorbeigehen.
Beihilfe ist der Anteil, den der Dienstherr an den Krankheitskosten eines Beamten erstattet. Der Dienstherr zahlt einen festgelegten Prozentsatz der anerkannten Kosten, den Rest übernimmt die private Krankenversicherung. Zusammen sollen beide Stellen die Gesamtkosten abdecken.
Der Beihilfesatz ist nicht bundesweit einheitlich. Er hängt vom Bundesland, vom persönlichen Status (aktiver Beamter oder Ruhestand) und davon ab, ob Kinder vorhanden sind. Wer seinen Beihilfesatz nicht kennt, kann keinen passenden PKV-Tarif wählen.
Beihilfefähig sind bestimmte Aufwendungen nach den Vorgaben des jeweiligen Beihilferechts. Nicht jede Behandlung ist automatisch anerkannt. Besonders bei alternativen Behandlungsmethoden gibt es Einschränkungen, die je nach Bundesland unterschiedlich sind.
Der PKV-Tarif deckt den Anteil, den die Beihilfe nicht erstattet. Der Tarif muss auf den individuellen Beihilfesatz abgestimmt sein, damit keine Lücken und keine unnötige Doppelversicherung entstehen.
Ärztliche Rechnungen werden an beide Stellen eingereicht. In der Regel geht die Originalrechnung zuerst an die Beihilfestelle, die den Bescheid zurückschickt. Dieser Bescheid mit der Restforderung geht dann an die PKV, die den verbleibenden Anteil erstattet. Manche PKV-Tarife akzeptieren auch Kopien für die Paralleleinreichung.
Einige Leistungen sind nicht beihilfefähig oder werden nur teilweise anerkannt. Was dann übrig bleibt, kann die PKV über entsprechende Tarifbausteine abdecken, oder muss aus eigener Tasche bezahlt werden.
Beihilfe und PKV sind aufeinander abgestimmt. Der PKV-Beitrag ist entsprechend niedriger, weil der Beihilfeanteil nicht mitversichert werden muss.
Kinder beihilfeberechtigter Beamter haben häufig einen eigenen Beihilfeanspruch. Den verbleibenden Anteil deckt die PKV, oft zu günstigen Konditionen.
Wenn sich der Beihilfesatz ändert, etwa beim Eintritt in den Ruhestand, muss der PKV-Tarif angepasst werden. Das ist mit dem richtigen Tarif problemlos möglich.
Sie erhalten vom Arzt eine Rechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte. Diese Rechnung bildet die Grundlage für beide Einreichungen.
Die Originalrechnung geht an Ihre Beihilfestelle. Sie erhalten einen Bescheid, der zeigt, welcher Anteil erstattet wird und welcher Rest verbleibt.
Den Bescheid der Beihilfestelle zusammen mit der Rechnungskopie oder dem Original reichen Sie bei Ihrer PKV ein. Die PKV erstattet den verbleibenden Anteil.
Beihilfe ist kein Versicherungsprodukt, sondern ein Anspruch gegen den Dienstherrn. Beamte haben nach dem Beihilferecht Anspruch auf Erstattung eines Teils ihrer Krankheitskosten aus dem Staatsetat. Der Beihilfesatz, also der Anteil, den der Dienstherr zahlt, variiert je nach Bundesland, Status und Familienstand. In vielen Bundesländern beträgt er für aktive Beamte 50 Prozent, für Kinder höher, im Ruhestand oft ebenfalls höher. Den Rest tragen Beamte selbst, in der Regel über eine private Krankenversicherung, die exakt auf diesen Anteil abgestimmt ist.
Wer als Beamter einen Arzt aufsucht, erhält eine Rechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte. Diese Rechnung geht zuerst an die zuständige Beihilfestelle. Die Beihilfestelle prüft, welche Posten beihilfefähig sind, und erstattet den entsprechenden Anteil. Den Bescheid, aus dem der verbleibende Restbetrag hervorgeht, reicht der Versicherte dann bei seiner privaten Krankenversicherung ein. Die PKV erstattet den Rest. Das ergibt zusammen idealerweise eine vollständige Kostendeckung. In der Praxis gibt es Behandlungen, die die Beihilfe nicht oder nur teilweise anerkennt. Was dann noch offen bleibt, kann über Tarifbausteine in der PKV aufgefangen werden, oder muss selbst getragen werden.
Mit dem Eintritt in den Ruhestand ändert sich in vielen Bundesländern der Beihilfesatz nach oben. Das hat direkte Auswirkungen auf den PKV-Tarif: Wer mehr Beihilfe erhält, braucht weniger PKV-Deckung, und der Beitrag sollte angepasst werden. Wer das ignoriert, zahlt für Jahre eine zu hohe Prämie. Beim Wechsel in den Ruhestand ist deshalb eine Überprüfung des Tarifs sinnvoll. Dasselbe gilt, wenn Kinder den Beihilfeanspruch verlieren oder wenn sich die Familiensituation ändert.
Zuerst geht die Originalrechnung an die Beihilfestelle, die den Bescheid ausstellt. Mit dem Bescheid und der Rechnung wenden Sie sich an Ihre PKV, die den verbleibenden Anteil erstattet. Manche Versicherer erlauben auch Paralleleinreichung per Kopie. Wie das bei Ihrem Tarif gehandhabt wird, steht in den Vertragsunterlagen.
Die Beihilfe zahlt den gesetzlich festgelegten Prozentsatz der beihilfefähigen Kosten. Die PKV zahlt den Rest, bis zur vollständigen Kostendeckung. Was nicht beihilfefähig ist, kann über Tarifbausteine in der PKV abgesichert sein oder bleibt Selbstbehalt.
Wenn der Beihilfesatz steigt, etwa im Ruhestand, braucht die PKV weniger zu leisten. Dann sollte der Tarif angepasst werden, damit der Beitrag nicht unnötig hoch bleibt. Das ist ein Thema, das wir bei Tarifwechseln und im Rahmen regelmäßiger Überprüfungen ansprechen.
Das hängt vom Bundesland und der jeweiligen Behandlung ab. Heilpraktiker und Naturheilkunde sind nicht überall anerkannt. Was im Einzelfall beihilfefähig ist, steht in den Beihilfevorschriften des jeweiligen Dienstherrn.
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