Die Beitragsbemessungsgrenze ist die Einkommensgrenze, bis zu der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung anfallen.
Gesetzliche Sozialversicherungen erheben Beiträge nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Wer mehr verdient, zahlt auf den Mehrbetrag keine weiteren Pflichtbeiträge in die gesetzliche Renten- oder Krankenversicherung. Die Grenze wird jährlich angepasst.
Für Betriebe ist das in zwei Zusammenhängen wichtig. Erstens können Mitarbeiter oberhalb der Krankenversicherungs-Jahresarbeitsentgeltgrenze in die private Krankenversicherung wechseln. Zweitens sind die steuer- und sozialversicherungsfreien Höchstbeträge bei der betrieblichen Altersvorsorge über Entgeltumwandlung an die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt. Für Besserverdiener oberhalb dieser Grenze eignen sich ergänzende Wege wie die Unterstützungskasse.