Portabilität beschreibt das Recht, beim Arbeitgeberwechsel die angesparten bAV-Mittel zum neuen Arbeitgeber mitzunehmen.
Wechselt ein Mitarbeiter den Arbeitgeber, stehen mehrere Optionen offen. Er kann die unverfallbare Anwartschaft beim bisherigen Versorgungsträger belassen und später von dort abrufen. Oder er nutzt die Portabilität: Das angesparte Kapital wird auf den neuen Arbeitgeber übertragen, der den Vertrag weiterführt oder das Kapital in sein Versorgungssystem einbringt.
Der neue Arbeitgeber ist zur Übernahme des Kapitals verpflichtet, muss den Vertrag aber nicht in gleicher Form weiterführen. Bei Direktversicherungen ist die Übertragung in der Regel unkompliziert. Mitarbeiter sollten beim Wechsel aktiv prüfen, was mit ihren Ansprüchen passiert, und das nicht dem Zufall überlassen.