Mit der Unverfallbarkeit erwirbt ein Mitarbeiter ein dauerhaftes Recht auf seine bAV-Ansprüche, auch wenn er den Arbeitgeber verlässt.
Wechselt ein Mitarbeiter das Unternehmen, bevor seine arbeitgeberfinanzierten Versorgungsansprüche unverfallbar sind, kann er auf diese Beiträge unter Umständen keinen Anspruch mehr erheben. Das Betriebsrentengesetz schützt Mitarbeiter: Arbeitgeberfinanzierte Ansprüche werden nach drei Jahren Betriebszugehörigkeit und einem Mindestalter von 21 Jahren unverfallbar.
Für eigene Beiträge des Mitarbeiters aus Entgeltumwandlung gilt sofortige Unverfallbarkeit: Diese Ansprüche gehören dem Mitarbeiter von Anfang an. Nach Ausscheiden bleibt die unverfallbare Anwartschaft beim Versorgungsträger bis zur Rente, oder sie wird auf den neuen Arbeitgeber übertragen.